ATEX Richtlinie 2014/34/UE

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

Hat die Europäische Union mit der Richtlinie 94/9/CE ATEX (in Italien mit Präsidialerlass Nr. 126 vom 23. März 1998 umgesetzt und seit dem 1. Juli 2003 in Kraft) die notwendigen Sicherheitsanforderungen für alle Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt. Die Richtlinie verdankt ihren Namen den Worten ATmosphères EXplosibles (ATEX) und soll den freien Verkehr von Produkten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch die Festlegung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gewährleisten.

Am 29. März 2014 wurde die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die die bisherige mit Wirkung zum 20. April 2016 aufhob.
In Italien wurde diese Richtlinie durch den Gesetzeserlass Nr. 85 vom 19. Mai 2016 umgesetzt (in Deutschland mit Drucksache 499/15 vom 15. Oktober 2015, in Frankreich mit Dekret 2015-799 vom 1. Juli 2015, in Spanien mit Königlichem Dekret Nr. 144/2016 vom 8. April 2016).
Wie bei der vorherigen Richtlinie besteht das Ziel der Richtlinie darin, den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern, Unternehmen und Verbraucher zu schützen und die Gesetze der Mitgliedstaaten zu harmonisieren Im Einzelnen bezieht sich die Richtlinie auf Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind. Begriffserklärung:

ATEX 2014/34/EU
  • „Geräte“: Maschinen, feste oder bewegliche Vorrichtungen, Steuerungsgeräte, Instrumente und Systeme zur Diagnose und Prüvention, die allein oder in Kombination für die Erzeugung, den Transport, die Speicherung, die Messung, die Einstellung, die Einstellung und die Umwandlung von Energie bzw. die Umwandlung von Material bestimmt sind und die aufgrund ihrer eigenen potentiellen Zündquellen eine Explosion verursachen können.
  • „Schutzsysteme“: Vorrichtungen, die keine Gerätekomponenten sind und deren Funktion es ist, Explosionen an der Quelle zu blockieren und/oder den von ihnen betroffenen Bereich einzugrenzen, die separat als autonome Systeme auf dem Markt verfügbar gemacht werden;
  • „explosionsgefährdete Atmosphäre“: bezeichnet eine Atmosphäre, die aufgrund der örtlichen und betrieblichen Bedingungen explosionsgefährdet sein kann.Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
Explosionsgefahr-Symbol

Darüber hinaus wird die Norm auch auf alle Sicherheits-, Steuer- und Regelgeräte ausgedehnt, die nicht in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, aber für den Betrieb von Explosionsschutzanlagen notwendig sind.
Die neue Richtlinie hat keine besonderen Änderungen am technischen Inhalt der Richtlinie 94/9/EG bewirkt, aber sie hat die Verpflichtungen der verschiedenen Akteure bei der Herstellung und Vermarktung von Produkten, die in explosionsgefährdeten Bereichen installiert werden sollen, klarer dargelegt und sich damit an den neuen Rechtsrahmen (Beschluss 768/2008/EG) angepasst.
Nachfolgend sind einige der wichtigsten Änderungen aufgeführt, die durch die Richtlinie 2014/34/EU im Vergleich zur vorherigen 94/9/EG vorgenommen wurden.

Erweiterung der Definitionen durch Ergänzungen des neuen Rechtsrahmens

Der neue Rechtsrahmen (NLF), auch bekannt als Warenpaket 2008, wurde vom Rat am 9. Juli 2008 angenommen und am 13. August 2008 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie bringt wichtige Innovationen für den freien Warenverkehr auf dem Markt der Europäischen Union mit sich, da sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt stärkt und die Aufsichtsregeln verbessert, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Im Detail besteht sie aus den folgenden beiden Verordnungen und Entscheidungen:

  • Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren zur Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften auf Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden;
  • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Festlegung der Anforderungen an die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten;
  • Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten
Europäischen Gemeinschaft

Beschreibung der Wirtschaftsteilnehmer und ihrer Verpflichtungen

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU enthält eine detaillierte Überarbeitung der bestehenden Definitionen und legt insbesondere die Unterschiede zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten fest:

  • „Hersteller“: „eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke verwendet“. Die Hersteller müssen unter anderem sicherstellen, dass die Produkte in Übereinstimmung mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen hergestellt werden, die technischen Unterlagen erstellen, das Konformitätsverfahren durchführen (durchführen lassen), das Explosionsschutzzeichen und eine Typ-/Serien-/Losnummer zur Identifizierung anbringen
  • „Bevollmächtigter“: „eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen im Zusammenhang mit bestimmten Aufgaben zu handeln“. Letztere betreffen vor allem das Verhältnis zu den Behörden und die Abgabe der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation;
  • „Importeur“: „eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die ein Produkt mit Ursprung in einem Drittland auf dem EU-Markt vermarktet“. Er muss unter anderem Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen entsprechen, indem er überprüft, ob der Hersteller das spezifische Verfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat und ob die CE-Kennzeichnung und die erforderlichen Dokumente vorhanden sind;
  • „Vermarkter“: „eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die nicht der Hersteller oder Importeur ist und ein Produkt auf dem Markt bereitstellt“. Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts müssen sie zusätzlich zu den anderen Verpflichtungen das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung und der erforderlichen Dokumente überprüfen; sie müssen sicherstellen, dass die Lager- und Transportbedingungen seine Konformität nicht beeinträchtigen.

Weitere Informationen finden Sie in der vollständigen Richtlinie im Amtsblatt.
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